Der Betreuungsunterhalt und seine Berechnung: Ein Update und der Versuch einer „einfachen“ Erklärung
Der Betreuungsunterhalt wird ab dem 1.1.2017 gelten. Was sind die Auswirkungen für geschiedene und unverheiratete Eltern, wenn es um die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geht?
Allgemeines
Neu sollen beim Unterhalt die Kosten für die Betreuung eines Kindes berücksichtigt werden. Es geht sozusagen um eine „Erwerbsausfallentschädigung“ für den kinderbetreuenden Elternteil. Der Betreuungsunterhalt soll gemäss der bundesrätlichen Auffassung den Lebensunterhalt des kinderbetreuenden Elternteils sicherstellen, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selber dafür aufkommen kann. Anspruch auf Betreuungsunterhalt soll demzufolge nur jene Kinderbetreuung geben, durch welche die Erwerbsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt wird.
Verheiratete Eltern
Betreuungsunterhalt an sich ist nichts Neues. Bei verheirateten Eltern war er bislang ein „Bestandteil“ des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts. Es geht darum, die „Einschränkung“ desjenigen Ehegatten „auszugleichen“, der für die Kinderbetreuung seine eigene Erwerbstätigkeit einschränkt oder gänzlich aufgibt.
Neu soll der Betreuungsunterhalt aber nicht mehr zum eigenen Unterhaltsanspruch des getrennten bzw. geschiedenen Ehegatten gehören, sondern zum Kindesunterhalt zählen. Es geht also eigentlich nur um eine Verschiebung eines Bestandteils des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Der Kindesunterhaltsbeitrag wird dadurch höher, während sich der eheliche bzw. nacheheliche Unterhaltsbeitrag entsprechend reduziert. Der gesamthafte Unterhaltsbeitrag, der von einem getrennt bzw. geschiedenen Ehegatten zu zahlen ist, verändert sich durch die Gesetzesrevision also nicht. Mit anderen Worten: Das Total von ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt einerseits und Kindesunterhalt andererseits bleibt gleich.
Das zeigt das nachfolgende Berechnungsbeispiel der Unterhaltsbeiträge. Es bezieht sich beispielhaft auf die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen verheirateter Eltern mit zwei Kindern für die Dauer des Getrenntlebens (bis zur Scheidung). Die gewählte Berechnungsvariante entspricht einer angepassten Version der bereits heute in durchschnittlichen Fällen gebräuchlichen zweistufigen Methode der Existenzminima-Berechnung mit Überschussverteilung:
Ein „einfaches“ Berechnungsbeispiel zum Betreuungsunterhalt
Der grau schattierte Abschnitt „Unterhalt wirtschaftlich“ zeigt das Ergebnis nach der heute (bis am 1.1.2017) noch gebräuchlichen Unterhaltsberechnungsmethode. Der Unterhaltsbeitrag für die getrennt lebende Ehefrau würde rund CHF 3’125.– betragen, jener der Kinder gerundet je CHF 885.– und CHF 755.–. Der blau schattierte Abschnitt „Unterhalt rechtlich“ zeigt die Resultate, wenn man den Betreuungsunterhalt mitberücksichtigt. Der Fehlbetrag auf Seiten der Ehefrau von CHF 2‘950.– wird auf die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder „verlegt“. Der Kindesunterhalt erhöht sich dadurch auf gerundet CHF 2’365.– und CHF 2’235.–. Der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau besteht faktisch nur noch in ihrem Anteil am gesamthaften „Freibetrag“ der Familie (1/3 von CHF 525.–).
Die obige Tabelle zeigt auch, dass der gesamthafte Unterhaltsbeitrag, den der Ehemann für die Ehefrau und die Kinder zu bezahlen hat (CHF 4‘770.–) bei der Berechnung mit und bei jener ohne Betreuungsunterhalt gleich hoch bleibt. Es geht also – wie bereits erwähnt – nur um eine Verschiebung eines Bestandteils des ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt.
Unverheiratete Eltern
Bei unverheirateten Eltern ist die Situation hingegen eine andere. Hier führt die Gesetzesrevision im Grundsatz zu höheren Unterhaltsbeiträgen, da der „Erwerbsausfall“ des kinderbetreuenden Elternteils bislang nicht zu „entschädigen“ war und sich der Kinderunterhaltsbeitrag mit dem neuen Recht entsprechend erhöht.
Verschiedene Berechnungsmöglichkeiten: Unsicherheiten
Neben der oben vorgestellten Berechnungsmethode (zweistufige Methode der Existenzminima-Berechnung mit Überschussverteilung) werden derzeit auch weitere Berechnungsmöglichkeiten für den Betreuungsunterhalt diskutiert. Relativ einfach zu handhaben ist die Variante, welche den Betreuungsunterhalt anhand eines objektivierten Fixbetrages ermittelt. Dieser Fixbetrag soll dem kinderbetreuenden Elternteil abhängig von seiner tatsächlichen Kinderbetreuung zustehen. Betreut ein Elternteil das Kind beispielsweise zu 100%, dann soll er den ungekürzten Fixbetrag erhalten. Derzeit wird diskutiert, dass dieser ungekürzte Fixbetrag bei etwa CHF 2’800.– liegen soll. Bei einer teilzeitlichen Betreuung würde der Fixbetrag anteilsmässig gekürzt. Bei einer 20 %-igen Erwerbstätigkeit und einer gleichzeitigen 80 %-igen Kinderbetreuung läge der Betrag demzufolge bei etwa CHF 2’240.– (80 % von CHF 2’800.–).
In welche Richtung sich der Betreuungsunterhalt entwickeln wird, welches Berechnungsmodell sich letztlich durchsetzen wird, und wie die von den Gerichten gehandhabten Berechnungen der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltes konkret aussehen werden, ist derzeit noch nicht genau abzusehen. Möglicherweise dürften sich verschiedene Varianten in der Praxis durchsetzen. Diese Unsicherheit macht es derzeit schwierig, Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem 1. Januar 2017 verlässlich zu berechnen, zumal letztlich jeder Fall einzeln zu prüfen sein wird.
Dr. Mattias Dolder, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht
Für weitere Informationen zum Betreuungsunterhalt (insbesondere für eine Berechnung mit den erwähnten Fixbeträgen) siehe in unserem Blog auf: