Seit des Inkrafttreten des Betreuungsunterhalts am 1. Januar 2017 haben sich bislang im Wesentlichen zwei voneinander abweichende Berechnungsmethoden etabliert (vgl. hierzu auch Betreuungsunterhalt: Erste Tendenzen für St. Gallen, Blog-Beitrag vom 4.6.2017) :

  • Lebenshaltungskosten-Methode
  • Objektivierter Betreuungsquotenansatz

In seinem jüngsten Urteil vom 17. Mai 2018 (5A_454/2017) hat sich das Bundesgericht gemäss seiner Medienmitteilung vom 17. Mai 2018 nun für die Lebenshaltungskosten-Methode als adäquateste Lösung ausgesprochen. Dieses Modell entspreche am besten den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen. Der eigentliche Entscheid liegt allerdings noch nicht in schriftlicher Form vor, weshalb es für eine abschliessende Bewertung der Auswirkungen, welche diesem bundesgerichtlichen Urteil zukommen, noch zu früh ist. Für die Rechtsprechung im Kanton St. Gallen könnte dem Entscheid aber erhebliche Bedeutung zukommen, wendeten die Gerichte hier doch bislang nicht die Lebenshaltungskosten-Methode, sondern den Betreuungsquotenansatz bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts an.

Link zur Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 2018