Seit Inkrafttreten des Betreuungsunterhalts am 1. Januar 2017 hatten sich im Wesentlichen zwei voneinander abweichende Berechnungsmethoden etabliert:
- Lebenshaltungskosten-Methode (vgl. dazu Betreuungsunterhalt: Ein Update, Blog-Beitrag vom 29.11.2016)
- Objektivierter Betreuungsquotenansatz (vgl. dazu „Betreuungsunterhalt: Erste Tendenzen für St. Gallen, Blog-Beitrag vom 4.6.2017)
Anfängliche Praxis des Kantonsgerichts St. Gallen: Betreuungsquotenansatz
Das Kantonsgericht St. Gallen wendete zur Ermittlung des Betreuungsunterhalts anfänglich die Methode des objektivierten Betreuungsquotenansatzes an.
Neu: Lebenshaltungskosten-Methode
Mit Entscheid vom 17. Mai 2018 hat sich das Bundesgericht als höchstes Schweizer Gericht aber für die Lebenshaltungskosten-Methode ausgesprochen. Wir haben darüber in unserem Blog vom 17. Mai 2018 informiert und bereits damals auf die möglichen Auswirkungen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Praxis der St. Galler Gerichte hingewiesen. Inzwischen hat das Kantonsgericht St. Gallen seine Rechtsprechung jener des Bundesgerichts angepasst. Das Kantonsgericht St. Gallen berechnet den Betreuungsunterhalt nun ebenfalls nach der Lebenshaltungskostenmethode (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid FO.2017.17 vom 26.9.2018). Wir haben diese Berechnungsmethode bereits in unserem Blog vom 29. November 2016 ausführlich beschrieben.
Dr. Mattias Dolder, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht