BGer 9C_293/2020 vom 1.7.2021:

Bei Scheidungen ist häufig das Schicksal von im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu klären. Soll das Miteigentum über die Scheidung hinaus fortbestehen und wurde die Liegenschaft mit einem WEF-Vorbezug finanziert, dann kann Art. 30d BVG relevant werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn derjenige Ehegatte der den WEF-Vorbezug getätigt hat, dem anderen die ausschliessliche Nutzung an der im Miteigentum verbleibenden Liegenschaft überlässt.

Gemäss Art. 30d BVG ist ein WEF-Vorbezug zurückzuerstatten, wenn der Empfänger des WEF-Vorbezuges einem Dritten Rechte am Wohneigentum einräumt, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen.

Zu Art. 30d BVG hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass die Vermietung eines mit einem WEF-Vorbezug finanzierten Wohnobjektes nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse führt.

Dem zur Publikation bestimmten Urteil 9C_293/2020 vom 1. Juli 2021 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau hatte 2003 CHF 60’000.— von ihrem Pensionskassenguthaben zum Kauf einer Wohnung vorbezogen. 2016 zog sie aus der Wohnung aus und zu ihrem neuen Partner. Ihre bisherige Wohnung vermietete sie unbefristet und mit einem beidseitigen, dreimonatigen Kündigungsrecht an einen Dritten. Die Pensionskasse forderte daraufhin den WEF-Vorbezug von der Frau zurück.

In seinem Entscheid kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Vermietung, welche das Wohneigentum weder verändert noch belastet, wirtschaftlich nicht mit einer Veräusserung i.S. von Art. 30d BVG vergleichbar sei. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht insbesondere, dass die Frau zunächst während längerer Zeit die Wohnung selbst bewohnt hatte, ehe die Vermietung erfolgte, welche überdies unbefristet und beidseitig kündbar war.