Kindesunterhalt, der bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv, d.h. auflösend bedingt (BGE 144 III 193 Erw. 2.2). Ist die Resolutivbedingung – in der Regel das Ende der beruflichen Ausbildung oder die Frage, ob das Kinder sich überhaupt noch in der ersten beruflichen Ausbildung befindet – eingetreten, so geht die Unterhaltspflicht unter.

Negative Feststellungsklage

Unter Umständen kann es sich rechtfertigen, den Untergang der Unterhaltspflicht gerichtlich festhalten zu lassen. Der Unterhaltsschuldner kann den Untergang seiner Unterhaltspflicht feststellen lassen, indem er den Beweis dafür erbringt, dass die Bedingung nicht (mehr) erfüllt ist. Einer Abänderung des die Unterhaltspflicht begründenden Urteils braucht es dafür nicht, denn der Unterhaltspflichtige leitet das Ende seiner Unterhaltspflicht unmittelbar aus dem ihn resolutiv bedingt verpflichtenden Entscheid ab.

Zuständig für die negative Feststellungsklage ist gemäss dem allgemeinen Beklagtengerichtsstand nach Art. 10 ZPO das Gericht am Wohnsitz des volljährigen Kindes. Auf Art. 26 ZPO kann sich der Unterhaltsschuldner nicht berufen.

Abänderungsklage

Macht der Unterhaltsschuldner hingegen Umstände, wie eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit oder die Verbesserung der Eigenversorgungskapazität des Unterhalts beanspruchenden Kindes geltend, um daraus zu folgern, die Voraussetzungen für Volljährigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB seien nicht (mehr) erfüllt, so sind diese im Rahmen einer Abänderungsklage geltend zu machen.