Urteil BGer 5A_568/2021 des Bundesgerichts vom 25.3.2022 (zur Publ. vorgesehen): Gemeinsame Kinder machen eine Ehe nicht (mehr) «automatisch» zu einer lebensprägenden. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Regelung des Unterhalts.

Das Bundesgericht relativiert die bisher für das Vorliegen einer Lebensprägung sprechenden Vermutungen (namentlich auch das Vorhandensein gemeinsamer Kinder) weiter. Es betont, der nacheheliche Unterhalt sei vielmehr am ergebnisoffenen Katalog der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auszurichten (Erw. 4.2).

Definition der Lebensprägung

Zur Lebensprägung hält das Bundesgericht folgende «Definition» fest: Als lebensprägend ist eine Ehe demnach jedenfalls dann einzustufen,

  • wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat
  • und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht,
  • während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.

Gemeinsame Kinder allein bewirken keine Lebensprägung der Ehe

Aus dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder der Ehegatten allein kann nicht (mehr) auf eine Lebensprägung geschlossen werden (Erw. 4.3.1). Das Bundesgericht legt dar, dass seit dem Inkrafttreten des Betreuungsunterhalts Nachteile, die einem Elternteil aus der Betreuung von Kindern erwachsen, primär durch den erwähnten Betreuungsunterhalt ausgeglichen werden. «Bei (vormals) verheirateten Eltern sind deshalb nur noch solche durch die Kinderbetreuung entstehenden Nachteile massgebend, die nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind.» (Erw. 4.3.1).

Wirtschaftliche Abhängigkeit

Im vorliegend vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt war unbestritten, dass sich die Ehefrau mit ihrem Unternehmen in eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Ehemannes begeben hatte, und zufolge Auflösung der Geschäftsbeziehungen nach der Trennung und unter Berücksichtigung der fortbestehenden Betreuungspflichten nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen konnte.

Das Bundesgericht verneinte indes einen ehebedingten Nachteil auch nicht Blick auf diese wirtschaftliche Situation der Ehefrau. Es hielt fest: «Ähnlich wie die Betreuungsaufgaben der Ehefrau ist diese wirtschaftliche Konstellation zwischen den Ehegatten indes keine direkte oder notwendige Folge der Ehe. […] Es ergibt sich vielmehr das Bild von Parteien, die sich entschlossen haben, neben der persönlichen auch enge wirtschaftliche Beziehungen einzugehen. […] Die Entscheidung der Ehefrau, ihre Unternehmung in Abhängigkeit zur Unternehmensgruppe des Ehemannes zu stellen, mag durch die Ehe zwar beeinflusst oder sogar bewirkt worden sein. Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Ehefrau erscheint aber nicht als ehebedingt. […] Die Folgen dieser vorab unternehmerischen Entscheidung bleiben für die hier interessende Frage der Lebensprägung damit ausser Betracht.» (Erw. 4.3.3).

Allfälliger Unterhalt nach nicht lebensprägender Ehe: «Heiratsschaden»

Die Einstufung als nicht lebensprägende Ehe führt hat massgebliche Auswirkungen bei der Regelung des nachehelichen Unterhalts. Ist eine Lebensprägung zu verneinen, so ist mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen anzuknüpfen, «d.h. die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre» (Erw. 5.1). «Damit besteht unter Umständen ein aus dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fliessender Anspruch auf Ersatz einer Art negativen Interesses («Heiratsschaden) […]. Wie es sich damit im konkreten Sachverhalt verhielt, musste das Bundesgericht nicht entscheiden. Es wies die Angelegenheit hierfür an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurück.

Dr. Mattias Dolder, Fachanwalt SAV Familienrecht