Überschussverteilung bei Kindern unverheirateter Eltern ohne alternierende Obhut

Mit BGE 149 III 441 ff. hat das Bundesgericht die Überschussverteilung beim Kindesunterhalt für den Fall geregelt, dass die Obhut einem unverheirateten Elternteil allein zusteht und somit der andere allein für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat. Wir haben darüber in unserem Blog-Beitrag vom 16. September 2023 berichtet.

 

Überschussverteilung bei Kindern unverheirateter Eltern mit alternierende Obhut

Wie ist der Überschuss beim Kindesunterhalt zu ermitteln und aufzuteilen, wenn die Obhut beiden unverheirateten Eltern gemeinsam zusteht und somit grundsätzlich beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihres Betreuungsanteils für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen haben (vgl. hierzu und zur sog. „Matrix“ unser Blog-Beitrag vom 24.05.2021)?

Diese Frage hat das Bundesgericht in seinem zur Publikation bestimmten Urteil 5A_384/2024 vom 10. September 2025 (veröffentlicht am 22. Oktober 2025) entschieden: Auszugehen ist hier (anders als bei alleiniger Obhut) vom globalen Gesamtüberschuss beider Elternteile. Dieser Gesamtüberschuss ist – analog zur Situation verheirateter Eltern – nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Bei zwei Kindern haben diese somit unter Berücksichtigung der bloss «fiktiv» gerechneten grossen Anteile (von je 1/3) Anspruch auf jeweils 1/6 des Gesamtüberschusses. Der «fiktive» Anteil des Elternteils, der keinen Unterhaltsanspruch hat, bleibt beim unterhaltspflichtigen, so dass keine Gefahr einer indirekten Quersubventionierung besteht.