
PERSÖNLICH – ENGAGIERT- VERTRAUENSVOLL – KOMPETENT
TÄTIGKEITSGEBIETE
Unterhalt
Kindesrecht
Vertragsrecht
Arbeitsrecht
Erbrecht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
HÄUFIGE FRAGEN ZUM HONORAR UND ZU DEN KOSTEN
Wieviel kostet ein Scheidungsanwalt?
Für uns ist Transparenz nicht nur ein Schlagwort. Wir legen als eine der wenigen Kanzleien in der Region die Kosten einschliesslich unseres Stundensatzes wirklich transparent offen:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen rechnen ihre Arbeit im Familienrecht (insbesondere Scheidung, Trennung, Unterhalt) häufig nach Zeitaufwand ab. Die Höhe des Stundensatzes ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere von
- der Schwierigkeit und dem Umfang der Sache und der damit verbundenen Verantwortung des Beauftragen einerseits sowie
- der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Auftraggeber andererseits
- der Spezialisierung und Erfahrung des beauftragten Anwalts bzw. der beauftragten Anwältin
- der zeitlichen Dringlichkeit.
Unser Stundensatz liegt in der Regel bei CHF 350.–. Anpassungen sind in Abhängigkeit der oben genannten Faktoren möglich. Zum Stundensatz hinzu kommen Barauslagen (pauschal 4 % des Honorars plus Reisespesen) sowie Mehrwertsteuer (aktuell 8.1 %). Wichtig zu beachten ist, dass der Aufwand für einen Anwalt sich nicht nur aus dem Stundenansatz zusammensetzt, sondern auch aus dem Zeitaufwand, den ein Anwalt für die Bearbeitung eines Anliegens seines Mandanten bzw. seiner Mandantin benötigt. Erfahrene und spezialisierte Anwälte sind in ihrem Fachgebiet diesbezüglich naturgemäss im Vorteil. Der Beizug eines spezialisierten Anwalts mit einem höheren Stundensatz kann daher insgesamt effizienter und kostengünstiger sein, als jener eines weniger erfahrenen Anwalts mit einem tieferen Tarif.
Wieviel kostet eine Erstberatung bei einem Scheidungsanwalt?
Wir rechnen unsere Arbeit nach Zeitaufwand zu einem festgelegten Stundenansatz ab. Das gilt generell für die von uns für Sie geleistete Arbeit einschliesslich des ersten vereinbarten Besprechungstermins.
Wieviel kostet eine Scheidung?
Die Kosten einer Scheidung setzen sich regelmässig aus den Gerichts- und den Anwaltskosten zusammen.
-
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten liegen bei einer Scheidung in der Ostschweiz nach unserer Erfahrung in der Grössenordnung von etwa CHF 1’200.– bis CHF 5’000.–, abhängig davon, ob die Scheidung strittig oder einvernehmlich geregelt werden kann und ob noch zusätzliche Verfahren wie Eheschutzverfahren und/oder vorsorgliche Massnahmen hinzukommen oder nicht.
-
Anwaltskosten
Die Kosten für den eigenen Anwalt variieren stark je nach Einzelfall. Sie hängen massgebend vom benötigten Arbeitsaufwand ab. Dieser lässt sich im Voraus nur schwierig abschätzen, da der Aufwand von ganz verschiedenen Faktoren abhängt, die man zum Teil nicht beeinflussen kann. Ob eine Scheidung einvernehmlich geregelt werden kann, hängt beispielsweise nicht nur von der eigenen Kompromissbereitschaft ab, sondern massgeblich davon, wie lösungsorientiert sich die andere Seite verhält. Die Kosten für den eigenen Anwalt können daher von einigen Tausend bis zu mehreren zehntausend Franken reichen; in sehr strittigen und komplexen Verfahren muss auch mit noch deutlich höheren Kosten gerechnet werden.
-
Wer trägt bei einer Scheidung die Kosten?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit einer sogenannten Scheidungskonvention ist es üblich, dass die Ehegatten die Gerichtskosten je hälftig tragen und jeder seine eigenen Anwaltskosten bezahlt.
Bei einer strittigen Scheidung, bei welcher das Gericht über die Folgen der Scheidung (z.B. elterliche Sorge, Obhut, Unterhalt, Güterrecht usw.) entscheiden muss, werden die Gerichts- und Anwaltskosten (beider Anwälte) grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das bedeutet, dass derjenige Ehegatte, der den Prozess «verliert», die Gerichtskosten und seine eigenen Anwaltskosten tragen muss. Ausserdem hat er den anderen Ehegatten für dessen Anwaltskosten zu entschädigen. Gerade bei Scheidungen scheint es aber häufig nicht richtig, von Gewinnern und Verlieren zu sprechen, zumal die Regelung der Scheidungsfolgen im Interesse beider Ehegatten und der Kinder liegt. Das führt dazu, dass Gerichte auch in solchen Verfahren tendenziell dazu neigen, die Gerichtskosten den Ehegatten je zur Hälfte aufzuerlegen. In solchen Fällen hat jeder Ehegatte für seine Anwaltskosten selbst aufzukommen und die Gerichtskosten werden hälftig übernommen.





