Elterliche Sorge
Gesetzliche Regelung
Die Kinder verheirateter Ehegatten unterstehen von Gesetzes wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nicht verheirateten Vätern wird die gemeinsame elterliche Sorge entweder mittels genehmigter Erklärung vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder ansonsten mittels Verfügung der KESB zugeteilt.
Die gemeinsame elterliche Sorge ist in der Schweiz seit Juli 2014 als Regelfall gesetzlich vorgesehen. Davon abgewichen wird meist nur in Fällen, wo die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Eltern in den Kindesbelangen in erheblichem Masse gestört sind.
Inhalt der elterlichen Sorge
Die gemeinsame elterliche Sorge umfasst die Regelung aller für die Entwicklung des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit wesentlichen Fragen wie die gesetzliche Vertretung des Kindes, die Religionszugehörigkeit, die Bestimmung des Ausbildungswegs (z.B. Entscheid Kantonsschule oder Lehre), grössere Operationen sowie das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen („Zügelartikel“). Das „normale“ Zusammenleben zwischen Eltern und Kindern wird von der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht umfasst, d.h. jeder Elternteil wahrt während seiner Betreuungszeit eigenständig die Interessen des Kindes bzw. sorgt für dieses während seines Aufenthalts beim Elternteil.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die elterliche Sorge umfasst auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Möchte der hauptbetreuende Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes dauerhaft verlegen, indem der Elternteil mit dem Kind einen neuen Wohnsitz nehmen will, so bedarf dies in folgenden Situationen der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils wenn:
- Der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder
- Der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterliche Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat
Falls der andere Elternteil mit dem geplanten Umzug nicht einverstanden ist, muss das Gericht bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Umzug gegeben sind. Das Gesetz gibt dem sich weigernden Elternteil kein absolutes Vetorecht. Vielmehr hat sich die Behörde daran orientieren, wo das Kind besser aufgehoben wäre, falls der wegziehende Elternteil ohne Kind wegziehen würde.