Trennung / Getrenntleben

Regelung des Getrenntlebens

Im Gegensatz zum Scheidungsverfahren ist die Regelung einer Trennung bzw. des Getrenntlebens in der Regel nicht auf Dauer ausgelegt, sondern auf einen Zeithorizont von wenigen Jahren – meist bis zum Scheidungsverfahren. Es lässt sich unterscheiden zwischen dem

  • faktischen Getrenntleben (ohne eigentliche Regelung)
  • dem Getrenntleben mittels aussergerichtlicher Trennungsvereinbarung
  • den gerichtlich angeordneten bzw. genehmigten Eheschutzmassnahmen

Nur mit Letzteren können insbesondere Kindesbelange auch tatsächlich gültig geregelt werden. Dies ist Folge des im Kindesrecht zu beachtenden Grundsatzes, wonach das Gericht an die Anträge der Eltern im Kindesrecht nicht gebunden ist (Offizialmaxime), sich aber meist an der von den Eltern gewählten Lösung orientieren wird.

Zu regelnde Punkte im Eheschutzverfahren

Die Regelung des Getrenntlebens umfasst insbesondere die Kindesbelange, den Kindesunterhalt, die Betreuungsanteile und das Kontaktrecht zwischen Kindern und dem nicht hauptbetreuenden Elternteil. Die elterliche Sorge wird erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens zugewiesen. In der Regel ergibt sich aus der Zuweisung der Betreuungsanteile auch die Zuweisung der bisherigen Familienwohnung zur vorläufigen Nutzung. Das Gericht kann auch noch weitere wichtige Gegenstände für die Dauer des Getrenntlebens zuweisen (z.B. Fahrzeuge). Ausserdem wird der eheliche Unterhalt festgelegt und – wenn wichtige Gründe vorliegen – die Gütertrennung angeordnet. Falls Hinweise auf häusliche Gewalt vorliegen, kann das Gericht zudem Annäherungs- oder Kontaktverbote aussprechen sowie bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung Kindesschutzmassnahmen anordnen. Schliesslich werden die Kosten des Eheschutzverfahrens geregelt, wobei sich die Gerichte in der Regel am Grundsatz der hälftigen Teilung der Gerichtskosten orientieren.

Trennung von unverheirateten Paaren

Das Eheschutzverfahren ist nur bei der Trennung von verheirateten Paaren vorgesehen. Beim ausserehelichen Konkubinat gibt es kein eigentliches Trennungsverfahren wie beim Eheschutzverfahren. Immerhin ist aber auch in diesen Fällen eine Regelung der Kindesbelange bzw. eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung häufig unumgänglich.