Internationales Familienrecht

Wie ist das internationale Familienrecht geregelt?

In Fällen mit Auslandsbezug kommen die Regeln des internationalen Familienrechts zur Anwendung. Dabei handelt es sich zum einen um die jeweiligen Kollisionsnormen in den nationalen Gesetzen zum internationalen Privatrecht (in der Schweiz: IPRG: Bundesgesetz über das internationale Privatrecht), die sich auf Fragen des Familienrechts beziehen. Zum andern bestehen zahlreiche bilaterale oder multilaterale Staatsverträge, in denen spezifische Teilbereiche des internationalen Zivilrechts bzw. Familienrechts (als Teilbereich des Zivilrechts) geregelt sind. Die wichtigsten Staatsverträge, die für die Schweiz in diesem Bereich zu beachten sind, sind das Lugano-Übereinkommen sowie die zahlreichen Haager Übereinkommen (insbesondere das Haager Kindesschutzübereinkommen; HKsÜ).

Die grosse Zahl an Staatsverträgen führen dazu, dass das internationale Familienrecht für juristische Laien nur schwer nachvollziehbar ist.

Was wird im internationalen Familienrecht geregelt?

In Fällen mit Auslandsbezug geht es zum einen um die Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit in einer Familienrechtsangelegenheit. Übliche und im Gesetz vorgesehene Anknüpfungspunkte sind der Wohnsitz oder – insbesondere im Kindesrecht – der gewöhnliche Aufenthalt. Die Staatsangehörigkeit ist als Anknüpfungspunkt in der Schweiz eher von untergeordneter Bedeutung, anders als zum Beispiel im internationalen Privatrecht von Deutschland.

Zum andern regelt das internationale Familienrecht die Frage des anwendbaren Rechts. Häufig ergibt sich aus der gerichtlichen Zuständigkeit die Anwendbarkeit des eigenen Rechts, insbesondere im Kindesrecht. Das Schweizer IPRG sieht im internationalen Familienrecht aber für spezifische Teilbereiche durchaus auch die Anwendbarkeit ausländischen Rechts vor, so zum Beispiel im Ehegüterrecht, wo bei Fehlen einer vertraglichen Regelung das Recht des gemeinsamen Wohnsitzstaates bzw. – wenn die Ehegatten nicht im gleichen Staat Wohnsitz haben – das Recht des letzten gemeinsamen Wohnsitzstaates zur Anwendung gelangt.

Im Weiteren beantwortet das internationale Familienrecht auch die Frage, inwieweit eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt werden kann. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Entscheid in einem Staat ergangen ist, der für die Regelung zuständig war, der Entscheid rechtskräftig ist und der Entscheid nicht gegen grundlegende inhaltliche und formelle Normen der Schweizer Rechts verstösst (materieller bzw. prozessualer ordre public).

Häufig erweisen sich ausländische Scheidungsurteile aus Schweizer Sicht als ergänzungsbedürftig, da der in der Schweiz verankerte Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils in zahlreichen ausländischen Rechtsordnungen nicht bekannt ist. In der Schweiz hat das Gericht grundsätzlich alle Scheidungsfolgen zu regeln, soweit das Schweizer Gericht für die Regelung dieser Scheidungsfolgen gerichtlich zuständig ist.