Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Um was geht es im Kindesschutzrecht?

Bei der Kindesvertretung handelt es sich um die Vertretung des Kindes durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Kindesvertretung ist nicht gleichzusetzen mit der

Beim Kindesschutzrecht steht der Schutz des nicht volljährigen Kindes im Falle einer Gefährdung bzw. Verletzung des Kindeswohls im Vordergrund. Dabei bieten sich Kindesschutzmassnahmen an.

Was sind Kindesschutzmassnahmen und unter welchen Voraussetzungen werden sie angeordnet?

Vgl. Kapitel Kindesschutzmassnahmen

Um was geht es im Erwachsenenschutzrecht?

Beim Erwachsenenschutzrecht geht es um behördliche Massnahmen zum Schutz von erwachsenen Personen im Falle von Hilfs- oder Schutzbedürftigkeit. Im Weiteren umfasst das Erwachsenenschutzrecht mit dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung auch präventive Schutzmechanismen.

Welche Massnahmen gibt es im Erwachsenenschutzrecht?

Im Erwachsenenschutzrecht gibt es folgende behördlichen Massnahmen zum Schutz von erwachsenen und schutzbedürftigen Personen:

  • Begleitbeistandschaft
  • Allgemeine Vertretungsbeistandschaft und Vermögensverwaltungsbeistandschaft
  • Mitwirkungsbeistandschaft
  • Kombinierte Beistandschaft
  • Umfassende Beistandschaft
  • Punktuelle Vorkehrungen der KESB
  • Fürsorgerische Unterbringung
  • Erteilung von spezifischen Weisungen
  • Beistandschaft (zur Unterstützung bei Fragen des persönlichen Verkehrs)

Im Weiteren sieht das Gesetz folgende, nicht behördlich angeordnete – präventive – Massnahmen vor:

  • Vorsorgeauftrag
  • Patientenverfügung

Von wem und unter welchen Voraussetzungen werden die Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht angeordnet?

Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts werden von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person angeordnet, die fürsorgerische Unterbringung vom Amtsarzt und kurzfristig von im Kanton tätigen Ärzten. Voraussetzung für die Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme ist ein Schwächezustand der betroffenen Person, sei dies in Form einer psychischen Behinderung bzw. Störung oder weil die Person zum Beispiel vorübergehend urteilsunfähig ist und nicht für sich selbst handeln kann. Bei der fürsorgerischen Unterbringung wird zudem verlangt, dass für die damit verbundene Behandlung der Person ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung notwendig erscheint. Allgemein dürfen Erwachsenenschutzmassnahmen nur angeordnet werden, soweit sie verhältnismässig sind, d.h. notwendig zur Erreichung des damit verbundenen Zwecks und weder sachlich noch zeitlich über das Nötige hinausgehen.

Wie ist der Rechtsschutz bei Massnahmen im Erwachsenenschutzrecht geregelt?

Jede betroffene Person hat die Möglichkeit, gegen behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts Beschwerde einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist in den Kantonen TG, AR und AI einstufig, in den Kantonen ZH und SG zweistufig ausgestaltet (Kanton SG: Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission und anschliessend Beschwerde an das Kantonsgericht). Gegen die Entscheid der obersten kantonalen Beschwerdeentscheid ist noch die Beschwerde ans Bundesgericht möglich. Mit der Beschwerde werden kann vor den kantonalen Instanzen eine Rechtsverletzung (inklusive Rechtsverzögerung), die unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder die Unangemessenheit der angeordneten Massnahme gerügt werden.