Kindesvertretung
Was ist eine Kindesvertretung?
Bei der Kindesvertretung handelt es sich um die Vertretung des Kindes durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Kindesvertretung ist nicht gleichzusetzen mit der Beistandschaft (als Kindesschutzmassnahme), die auf längere Zeit ausgerichtet ist, während die Kindesvertretung für ein bestimmtes Verfahren vor dem Gericht bzw. vor der KESB angeordnet wird. Im Vordergrund steht dabei, den Kindeswillen in das zwischen den Eltern geführte Verfahren einzubringen und den Anliegen des Kindes Gehör zu verschaffen. Ausserdem hat die Kindesvertretung bei widersprechenden Interessen der Eltern die Interessen des Kindes zu wahren (z.B. Durchsetzung von Unterhalt). Bei kleineren Kindern ist die Abgrenzung von Kindeswohl und Kindeswille bisweilen schwierig.
Wann wird eine Kindesvertretung angeordnet?
Eine Kindesvertretung kann angeordnet werden, falls die Beteiligten in Bezug auf wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs uneins sind oder die elterliche Sorge bzw. die Fremdbetreuung des Kindes Verfahrensgegenstand bildet. Zudem kann das urteilsfähige Kind eine Kindesvertretung beantragen.
Von wem wird die Kindesvertretung angeordnet?
Eine Kindesvertretung wird von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder vom Gericht angeordnet.
Welche Aufgaben hat der Kindesvertreter?
Der Kindesvertreter hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes im Verfahren zu vertreten und dem Kindeswillen Ausdruck zu verschaffen. Bei kleineren Kindern ist die Abgrenzung von Kindeswohl und Kindeswille bisweilen schwierig.
Der Kindesvertreter vertritt das Kind im Verfahren, nimmt dessen Recht auf Akteneinsicht wahr, kann Anträge für das Kind stellen und Rechtsmittel einlegen. Ganz allgemein gibt der Kindesvertreter dem Kind im Verfahren eine Stimme und rückt die Sicht des Kindes in den Vordergrund, was insbesondere bei Streitigkeiten zwischen den Eltern ansonsten häufig zu wenig getan wird.