Abänderungsklage oder negative Feststellungsklage beim Volljährigenunterhalt? (BGer 5A_90/2021 vom 1.2.2022)

Von |2022-04-22T11:44:29+02:0012. März 2022|Allgemein, Kindesunterhalt|0 Kommentare

Kindesunterhalt, der bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv, d.h. auflösend bedingt (BGE 144 III 193 Erw. 2.2). Ist die Resolutivbedingung – in der Regel das Ende der beruflichen Ausbildung oder die Frage, ob das Kinder sich überhaupt noch in der ersten beruflichen Ausbildung befindet – eingetreten, so geht die Unterhaltspflicht unter.