Ehe- und Erbvertrag
Mit einem Ehevertrag lässt sich eine vom gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung abweichende Regelung treffen, wobei das ZGB lediglich die Gütertrennung oder die Güterverbindung als alternative Güterstände zulässt. Zudem können die Ehegatten eine andere Vorschlagsteilung vereinbaren (häufig: güterrechtliche Meistbegünstigung im Todesfall) oder ihre Eigengüter notariell festhalten lassen. Schliesslich können die Erträge aus dem Eigengut oder ein Gewerbe, das für die Ausübung des Berufs bzw. den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklärt werden.
Der Ehevertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung durch eine nach kantonalem Recht zuständige Urkundsperson.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag lässt unter anderem zusätzlich zur güterrechtlichen Meistbegünstigung die Möglichkeit zu, den Nachlass zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen an den überlebenden Ehegatten zuzuweisen, ohne dass das ansonsten zu beachtende Pflichtteilsrecht der Nachkommen zum Tragen kommt (diese erhalten den Nachlass im Fall des Versterbens des anderen Elternteils). In allen übrigen Fällen kann eine vom Pflichtteilsrecht abweichende Zuweisung des Nachlasses von den benachteiligten Erben angefochten werden. Bei Patchwork-Familienverhältnissen bieten sich allenfalls auch Vor- und Nacherbschaften an.
Im Kanton St. Gallen können wir Sie als im Notariatsregister eingetragene Rechtsanwälte gerne beim Abschluss von Ehe- und Erbverträgen beraten und diese auch beurkunden.