Güterrecht

Was ist der gesetzliche und was sind die vertraglichen Güterstände?

Der Güterstand regelt die Ordnung des Vermögens der Ehegatten während der Ehe und bei deren Auflösung. Sofern die Ehegatten vor oder nach Eheschluss keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, unterstehen sie dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei eingetragenen Partnerschaften (Ehe für gleichgeschlechtliche Paare) ist die Gütertrennung als gesetzlicher Güterstand vorgesehen. Als vertragliche Güterstände bei der Ehe bietet das ZGB die Gütertrennung und die – sehr selten gewählte – Gütergemeinschaft an.

Was ist die Errungenschaftsbeteiligung?

Während der Ehe verwaltet jeder Ehegatte sein Vermögen grundsätzlich selber. Bei Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung wird zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut jedes Ehegatten unterschieden. Letzteres sind – vereinfacht gesagt – neben den Gegenständen zum persönlichen Gebrauch diejenigen Vermögenswerte, die der Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung mit in die Ehe gebracht hat oder die ihm im Verlauf der Ehe vor dem güterrechtlichen Stichtag unentgeltlich mittels Schenkung oder Erbschaft zugekommen sind. Es gilt die gesetzliche Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft. Mit anderen Worten hat derjenige Ehegatte, der Eigengut behauptet, den Bestand des Eigenguts vom Zeitpunkt des Zugangs bis zum güterrechtlichen Stichtag nachzuweisen.

Verwendet ein Ehegatte erhebliche Vermögenswerte aus seinem Eigengut zur Finanzierung bzw. zur Erhaltung seiner Errungenschaft oder investiert er diese Vermögenswerte in das Vermögen seines Ehegatten, so steht ihm im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung zu.

Güterrechtlicher Stichtag

Als güterrechtlicher Stichtag gilt entweder der Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung (im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder in einem öffentlich zu beurkundenden Ehevertrag) oder aber die Einreichung des Scheidungsgesuches. Ab diesem Zeitpunkt kann keine neue Errungenschaft mehr gebildet werden. Immerhin bestimmt sich der Verkehrswert von Vermögenswerten, die einer Wertsteigerung oder einer Wertminderung ausgesetzt sind (z.B. Liegenschaften, Wertschriften, Fahrzeuge) erst zum Zeitpunkt der eigentlichen güterrechtlichen Auseinandersetzung. Somit kann in komplizierten und langwierigen Verfahren allenfalls ein längerer Zeitraum zwischen diesen beiden Terminen liegen.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Nach der Bestimmung der Eigengüter und der Errungenschaften jedes Ehegatten (inklusive Ersatzforderungen) wird nach Abzug der darauf lastenden Schulden der Saldo gezogen und die wertmässige Differenz zwischen den beiden Errungenschaften zum Ausgleich gebracht. Konkret wird also ein Ehegatte zur Zahlung der Differenz zwischen seiner eigenen – grösseren – Errungenschaft und derjenigen des anderen Ehegatten verpflichtet. Diese Differenz ist grundsätzlich in Geld auszugleichen, wobei sich beide Ehegatten auch auf einen Ausgleich mittels Übertragung von Vermögenswerten einigen können. Schliesslich sind auch die bestehenden Schulden gegenüber Dritten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu regeln.