Viele Eheleute überlegen sich, die Folgen einer allfälligen späteren Scheidung der von ihnen geschlossenen oder in Kürze bevorstehenden Ehe bereits vertraglich zu regeln. Wenn die Ehe – überspitzt formuliert – als Vertrag mit zweijähriger Kündigungsklausel verstanden wird, was liegt näher, als schon frühzeitig die Folgen ebendieser Kündigung vertraglich zu regeln? Die Gerichtspraxis setzt solchen Scheidungsvorausvereinbarung jedoch Grenzen. Rechtsanwalt lic.iur. Boris Züst legt die Möglichkeiten und Grenzen von Scheidungsvorausvereinbarung in seinem jüngst in der Zeitschrift „Mandat“ erschienenen Aufsatz dar. Dieser steht hier zum Herunterladen zur Verfügung.