Das Bundesgericht hat sich in einem jüngsten Urteil vom 16. März 2021 (BGer 5A_755/2020) zum Besuchsrecht mit Kindern nach der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft geäussert.

  • Leben die beiden Elternteile eines Kindes nicht zusammen, so haben derjenige Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kinder gegenseitig Anspruch auf ein Besuchsrecht (bzw. auf persönlichen Verkehr). Dieser sogenannte persönliche Verkehr ist in Art. 273 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.
  • Haben ein Elternteil und sein minderjähriges Kind mit einem eingetragenen Partner bzw. einer eingetragenen Partnerin zusammengelebt und wird die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so stellt sich die Frage, ob hier dem minderjährigen Kind einerseits und dem Ex-Partner bzw. der Ex-Partnerin des (rechtlichen) Elternteils andererseits ebenfalls ein Besuchsrecht zustehen soll.

Das Zivilgesetzbuch sieht allgemein die Möglichkeit vor, dass auch anderen Personen, als den Eltern ein Anspruch auf ein Besuchsrecht zu einem Kind eingeräumt werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Auf diese Bestimmung wird im Partnerschaftsgesetz (Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, SR 211.231, PartG) ausdrücklich verwiesen (vgl. Art. 27 Abs. 2 PartG).

In seinem Urteil 5A_755/2020 vom 16. März 2021 hält das Bundesgericht fest, dass dem Ex-Partner des rechtlichen Elternteils – also dem nicht-biologischen Elternteil – nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Regelfall ein Besuchsrecht gewährt werden kann, «wenn sich zum Kind eine „soziale“ Elternbeziehung entwickelt hat und wenn das Kind im Rahmen eines gemeinsamen Elternprojekts gezeugt wurde und innerhalb der Paarbeziehung aufgewachsen ist.» (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 16.4.2021).

Hier gelangen Sie zur vollständigen Medienmitteilung bzw. zum vollständigen Urteil 5A_755/2020 des Bundesgerichts.