Bislang galt: Wollte der Unterhaltsschulder Kindesunterhaltsbeiträge, die vom Gemeinwesen bevorschusst werden, abändern lassen, musste er sowohl das Kind, als auch das bevorschussende Gemeinwesen gemeinsam einklagen. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 143 III 177 ff.) wurde kritisiert. Nun hat das Bundesgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 5A_75/2020 vom 12. Januar 2022 seine Praxis mit einer eingehenden Begründung geändert. Demnach gilt neu: 

Auch bei der Abänderung bevorschusster Unterhaltsbeiträge sind stets nur der Unterhaltsschuldner und das Kind (oder dessen gesetzl. Vertreter als Prozesstandschafter) Prozesspartei, aber nie das bevorschussende Gemeinwesen (Erw. 6.7).

Das Abänderungsverfahren wird damit vereinfacht.