Unterscheidung zwischen ehelichem und nachehelichem Unterhalt: Die zeitliche Limitierung des Unterhalts gilt grundsätzlich erst ab der Scheidung und nicht schon vorher (BGer 5A_849/2020 vom 27.06.2022)

Von |2022-08-21T07:08:22+02:0020. August 2022|ehelicher Unterhalt, Nachehelicher Unterhalt|0 Kommentare

Ist nicht mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu rechnen, so sind bei der Festlegung des ehelichen Trennungsunterhalts bereits die für den nachehelichen Scheidungsunterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB sinngemäss mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 147 III 301 ff., 307, Erw. 6.2). In seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid BGer 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 stellt das Bundesgericht nun [...]