Wie berechnet sich der Steueranteil im Kindesunterhalt? Wie sind Hobbykosten der Kinder zu berücksichtigen? Antworten gibt BGer 5A_816/2019.

In seinem zur Publikation bestimmten Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 ruft das Bundesgericht zunächst in Erinnerung, dass sich der Umfang des gebührenden Kindesunterhalts nach mehreren Kriterien richtet: „Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll.“ In diesem Zusammenhang hält das Bundesgericht fest,

  • dass Hobbykosten der Kinder grundsätzlich aus dem Überschuss zu finanzieren und daher nicht im Barbedarf zu berücksichtigen seien (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, Erw. 6 und 7);
  • dass es zulässig ist, den Überschussanteil der Kinder betragsmässig auf die vor dem Getrenntleben gelebte Lebenshaltung zu beschränken.

Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich auch ein Steueranteil (vgl. dazu BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020, Erw. 7.2). In seinen vorliegenden Entscheid setzt sich das Bundesgericht eingehen damit auseinander, nach welcher Methode dieser Steueranteil zu ermitteln ist und entscheidet sich für die sogenannte proportionale Methode:

„Damit sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Machen die dem Kind zuzurechnenden Einkünfte beispielsweise 20 % des steuerlich relevanten Haushaltseinkommens aus, ist derselbe Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes und folglich lediglich der Differenzbetrag im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.“