Überschussanteil beim Kindesunterhalt: Wie sind im Zusammenhang mit der Überschussverteilung bei nicht verheirateten Eltern die «grossen und kleinen Köpfe» zu zählen?

Grundsatz: Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen

In BGE 147 III 265 ff. hat das Bundesgericht die sogenannte zweistufige Methode mit Überschussverteilung für die Berechnung des Kindesunterhalts vorgegeben. Dabei soll der Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zwischen den verheirateten Eltern und dem Kind aufgeteilt werden.

Was heisst das für Kinder verheirateter Eltern?

Bei einem Kind verheirateter Eltern heisst das, dass die Elternteile je 2/5 und das Kind 1/5 des (gesamten Familien-) Überschusses erhalten sollen.

Was bedeutet das für Kinder unverheirateter Eltern

Nicht ganz so klar ist die Frage, was die erwähnte «Formel» der grossen und kleinen Köpfe für Kinder unverheirateter Eltern bedeutet.

  1. Entweder bleibt der Anteil des Kindes bei 1/5 des Überschusses des unterhaltspflichtigen Elternteils. Damit würde der «fiktive» Anteil des anderen, unverheirateten Elternteils, der keinen selbständigen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat, beim Unterhaltspflichtigen verbleiben. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil würden also 4/5 seines Überschusses (2/5 plus 2/5) zustehen; das unterhaltsberechtigte Kind erhielte weiterhin 1/5 des Überschusses (allerdings nicht vom gesamthaften Familienüberschuss, sondern «nur» vom Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils)
  2. Oder der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils wird im Verhältnis 2:1 zwischen ihm und dem Kind aufgeteilt. Bei dieser Variante würde das Kind unverheirateter Eltern 1/3 des Überschusses des unterhaltspflichtigen Elternteils erhalten.

Wofür entscheidet sich das Bundesgericht?

Das Bundesgericht entscheidet sich in seinem jüngsten, zur Publikation bestimmten und am 15. September 2023 veröffentlichen Urteil 5A_668/2021 vom 19. Juli 2023 für die Argumentationslinie II, also für 1/3 des Überschusses des unterhaltspflichtigen Elternteils. Es hält zur Begründung seines Entscheids fest: «Im vorliegenden Fall geht es um unverheiratete Eltern und die Mutter erbringt ihren Kindesunterhalt bereits vollständig durch die mit dem Geldunterhalt gleichwertige Betreuungsleistung […]. Bleibt es folglich bei einer Rechnung zwischen Vater und Kind […] kann für die nach dem Gesagten ausserhalb dieser Rechnung stehende Mutter nicht virtuell ein Überschussanteil ausgeschieden werden […].

Dass die Mutter ausserhalb der Unterhaltsrechnung steht, mag im Falle der alleinigen Obhut zutreffen. Hier gilt: Der obhutsberechtigte Elternteil erbringt seine Leistung bereits vollständig durch Betreuungsleistung. Die Unterhaltspflicht liegt demgegenüber beim anderen Elternteil, der allein für die Kinderkosten aufzukommen hat. Bei der alternierenden Obhut kann die Tragung der Kinderkosten aber grundsätzlich bei beiden Elternteilen liegen [vgl. zur diesbezüglichen bundesgerichtlichen Matrix unser Blogbeitrag vom 24.5.2021: Neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht: Teil 2: Einheitliche Berechnung des Kindesunterhalts (BGer 5A_311/2019 vom 11.11.2020)]. Dann stünde die Mutter also nicht mehr ausserhalb der Unterhaltsrechnung. Es bleibt also interessant, genau zu verfolgen, wie das Bundesgericht hiermit inskünftig umgeht.

Begrenzung des Überschussanteils des Kindes

Bemerkenswert ist auch der Hinweis des Bundesgerichts zur Begrenzung des Überschussanteils des Kindes. Hier ruft das Bundesgericht in Erinnerung, dass der Überschussanteil nicht zur Vermögensbildung bestimmt ist. «Daher soll er sich bei überdurchschnittlichen Verhältnissen nicht linear ins Unermessliche erstrecken, sondern er ist in Ausübung von sich am Einzelfall orientierendem Ermessen aus erzieherischen und konkreten Bedarfsgründen gegebenenfalls angemessen zu begrenzen […].»