Am 4. November 2015 entschied der Bundesrat, die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Kindesunterhaltsrecht grundsätzlich auf den 1. Januar 2017 in Kraft zu setzen.

Was gilt nun für Unterhaltsbeiträge, die bereits vor dem 1. Januar 2017 festgelegt worden sind. Können diese neu berechnet und gegebenenfalls angepasst werden?

Diese Frage regelt Art. 13c SchlT nZGB. Demnach gilt der Grundsatz, dass Kinderunterhaltsbeiträge, die vor dem 1. Januar 2017 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgesetzt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Eine Einschränkung gilt jedoch für Kindesunterhaltsbeiträge, über die gleichzeitig – also quasi gemeinsam – mit dem Unterhalt an einen Elternteil befunden wurde. Die Anpassung solcher Unterhaltsbeiträge ist nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

Vor dem 1. Januar 2017 festgelegte Unterhaltsbeiträge für Kinder unverheirateter Eltern sind also auf Gesuch des Kindes hin nach neuem Recht neu festzusetzen. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge vor dem 1. Januar 2017 festgelegt worden sind, berechtigt zu einer Neufestlegung. Es bedarf lediglich eines entsprechenden Gesuchs des Kindes.

Anders verhält es sich bei Kindern verheirateter Eltern, die sich getrennt oder geschieden haben. Hier berechtigt das Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts (Betreuungsunterhalt) für sich allein keine Abänderung der noch nach „altem“ Recht festgelegten Unterhaltsbeiträge. Über diese Kindesunterhaltsbeiträge wurde im Rahmen der Scheidung oder der Regelung des Getrenntlebens gleichzeitig mit dem Unterhalt an den anderen Elternteil befunden. Art. 13c SchlT nZGB verlangt in diesen Fällen für eine Abänderung eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse voraus.

Dr. Mattias Dolder, Fachanwalt SAV Familienrecht.