Grundsatz: Hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben

Das Scheidungsrecht sieht vor, dass die Pensionskassenguthaben beider Ehegatten bei einer Scheidung hälftig ausgeglichen werden. Geteilt werden die während der Ehe angesparten Guthaben. Geteilt wird ab der Heirat. Nicht selbstverständlich ist aber, bis wann geteilt werden soll.

Wann endet die hälftige Teilung?

Das alte, bis am 31. Dezember 2016 geltende Recht sah vor, dass die Pensionskassenguthaben bis zum Ende des Scheidungsverfahrens zu teilen waren, also bis das Scheidungsurteil vorliegt.

Dieser «Stichtag» wurde mit der Revision des Vorsorgeausgleichs per 1. Januar 2017 geändert. Neu werden nur noch diejenigen Pensionskassenguthaben geteilt, die von der Heirat bis zum Beginn des Scheidungsverfahrens angespart wurden.

Keine Teilung der Vorsorgeguthaben während des Scheidungsverfahrens

Nicht mehr geteilt werden somit die Pensionskassenguthaben, die ein Ehegatten während des Scheidungsverfahrens anspart. Das führt zu einer «Lücke».

  • Während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens wird die Vorsorge im Rahmen des Vorsorgeausgleichs hälftig geteilt.
  • Für die Zeit nach der Scheidung deckt der Vorsorgeunterhalt allfällige ehebedingte Nachteile eines Ehegatten beim Vorsorgesparen ab (z.B. wenn ein Ehegatte aufgrund der Kinderbetreuung nach der Scheidung nur mit einem reduzierten Pensum berufstätig sein kann und deshalb über keine oder nur eine eingeschränktere berufliche Vorsorge verfügt).
  • Einzig während des Scheidungsverfahrens findet kein Ausgleich der beruflichen Vorsorge statt. Vorgeschlagen wird deshalb ein sogenannter «vorsorglicher Vorsorgeunterhalt» für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Damit würde der Vorsorgeunterhalt, wie er eigentlich zum nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung gehört, auf das Scheidungsverfahrens ausgeweitet, um die erwähnte Lücke zu schliessen. Derzeit befasst sich das Schweizerische Bundesgericht mit dieser Rechtsfrage. Wir verfolgen die Entwicklung für unsere Mandanten laufend.