Der Betreuungsunterhalt (Inkrafttreten am 1.1.2017)

Der Betreuungsunterhalt wird ab dem 1.1.2017 gelten. Was sind die Auswirkungen für geschiedene und unverheiratete Eltern?

Neu sollen beim Unterhalt die Kosten für die Betreuung eines Kindes berücksichtigt werden. Es geht sozusagen um eine „Erwerbsausfallentschädigung“ für den kinderbetreuenden Elternteil. Der Betreuungsunterhalt soll gemäss der bundesrätlichen Auffassung den Lebensunterhalt des kinderbetreuenden Elternteils sicherstellen, soweit dieser aufgrund der ihm obliegenden Kinderbetreuungspflichten nicht selber dafür aufkommen kann.

Betreuungsunterhalt an sich ist nichts Neues. Bei geschiedenen Eltern war er bislang ein „Bestandteil“ des nachehelichen Unterhalts. Es soll darum gehen, die „Einschränkung“ desjenigen Ehegatten „auszugleichen“, der für die Kinderbetreuung seine eigene Erwerbstätigkeit einschränkt oder gänzlich aufgibt.

Neu soll der Betreuungsunterhalt aber nicht mehr zum eigenen Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, sondern zum Kindesunterhalt zählen. Es geht also eigentlich nur um eine Verschiebung eines Bestandteils des nachehelichen Unterhalts in den Kindesunterhalt. Der Kinderunterhaltsbeitrag wird höher. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag senkt sich. Der von einem geschiedenen Ehegatten zu bezahlende gesamthafte Unterhaltsbeitrag, also das Total von nachehelichem Unterhalt und Kinderunterhalt, verändert sich durch die vorgesehene Gesetzesrevision im Grundsatz nicht.

Bei unverheirateten Eltern ist die Situation hingegen eine andere. Hier führt die Gesetzesrevision im Grundsatz zu höheren Unterhaltsbeiträgen, da der „Erwerbsausfall“ des kinderbetreuenden Elternteils bislang nicht zu „entschädigen“ war.

Im Einzelnen gibt es noch zahlreiche offene Fragen. Wir verfolgen die Gesetzesrevision und die sich für unsere Mandanten daraus ergebenden Folgen genau.

Dr. Mattias Dolder, Rechtsanwalt und Fachanwalt SAV Familienrecht

Für weitere Informationen zum Betreuungsunterhalt siehe in unserem Blog: